Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. MH Electronics GmbH Robert-Bosch-Str. 12, 85235 Odelzhausen
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von un- seren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allge- meinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertra- ges getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
4. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Ver- tragspartner.
II. Angebot, Beschaffenheit
1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigen- tums- und Urheberrechte vor. Das gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen oder Dateien, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer aus- drücklichen Zustimmung in Textform.
3. Die in der Leistungsbeschreibung eines Produktes durch uns beschriebene Beschaffenheit legt die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Eine Garantie für die Be- schaffenheit einer Sache wird jedoch nicht gewährt. Geringfügige technische Änderungen sowie ge- ringfügige Änderungen in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren ausdrücklich vorbe- halten. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder Dritter begründen nur dann eine Beschaffen- heitsvereinbarung, wenn wir diese ausdrücklich in Textform als Vertragsinhalt bestätigt haben.
III. Preise
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ aus- schließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Sofern der Vertragspartner es wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportkostenversicherung einde- cken.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter Vereinbarung in Textform.4. Fällt für eine Lieferung oder eine Leistung keine Umsatzsteuer an, sind wir berechtigt die inländi- sche deutsche Umsatzsteuer vom Vertragspartner zu verlangen, sofern uns der Vertragspartner die für den Nachweis der Steuerfreiheit notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder notwen- dige Auskünfte nicht erteilt.
5. Es wird der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Listenpreis berechnet, es sei denn mit dem Vertragspartner wurde einzelvertraglich und in Textform ein Festpreis vereinbart.
IV. Lieferbedingungen, Gefahrübergang, Selbstbelieferungsvorbehalt, Teilleistungen
1. Die Lieferung erfolgt so schnell wie möglich. Lieferfristen sind jedoch nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.
2. Für Standardprodukte (Gattungsschulden) erfolgt die Lieferung in der Regel innerhalb von zwei Wo- chen nach Vertragsabschluss. Die Lieferzeit beginnt jeweils mit dem Tage des Zugangs der Auftragsbe- stätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfül- lung der Verpflichtung des Vertragspartners voraus.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Ist die Nichteinhaltung einer Leistungsfrist auf höhere Gewalt, z.B. Arbeitskampf, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände, zurückzuführen, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Das gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
4. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Bei Versendung geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Vertragspartner über (§ 447 BGB). Das gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen, wir noch andere Leistungen, z.B. den Versand, übernommen ha- ben oder frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
5. Der Vertragspartner trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab unserem Werk. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach unserem Ermessen, wobei wir nicht verpflichtet sind, die günstigste Versendungsart zu wählen.
6. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rück- tritts die entsprechende Gegenleistung dem Vertragspartner unverzüglich erstatten.
7. Wir sind zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
8. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs- pflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehal- ten.
9. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 8 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Ver- tragspartner über. Wir behalten uns, unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche, in berechtigten Fällen vor, die bestellte Ware auf Kosten des Vertragspartners einzulagern.
V. Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, Lieferungen von Vorauszahlung oder Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit wesentlich zu mindern geeignet sind oder ein erhebliches Leistungsrisiko besteht. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges, soweit in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Anderweitiges geregelt ist.
2. Im Falle des Verzuges des Vertragspartners werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Zudem sind wir berechtigt, für jede Mahnung € 5,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Kosten für Rücklast- schriften gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort zur Zahlung fällig.
3. Zahlungen dürfen, soweit nichts anderes in Textform vereinbart wurde, nur unmittelbar an uns er- folgen; nicht an Dritte.
4. Wir sind berechtigt, die Annahme von Wechseln oder Schecks ohne Begründung abzulehnen. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Ver- tragspartners und sind sofort zur Zahlung fällig.
5. Bei Teilleistungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
6. Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug, so tritt die Fälligkeit der Vergütung mit dem Zugang der Erklärung der Leistungsbereitschaft ein. Gerät ein Vertragspartner in Zahlungsverzug sind wir un- beschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche berechtigt, die weitere Belieferung des Vertragspartners bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen einzustellen.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbe- haltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Ge- schäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Soweit wir mit dem Vertragspartner Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Vertragspartner und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertrags- partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurech- nen.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er ver- pflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich in Text- form zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkau- fen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter ver- kauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtre- tung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns je- doch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein An- trag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber das der Fall, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertragspartner wird stets für uns vor- genommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vor- behalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermi- schung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache an- zusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners inso- weit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt und nicht nur eine vorübergehende Übersicherung vorliegt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VII. Mängelhaftung
1. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschul- deten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Bei nur unerheblichem Mangel ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen; das Recht auf Minderung und Schadenersatz bleibt unberührt.Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprü- che geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Ver- tragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer- weise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertrags- pflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, ty- pischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut hat und auch vertrauen durfte.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; das gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
9. Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Das gilt nicht, soweit es sich um den Verkauf einer Sache handelt, die üblicherweise für ein Bauwerk ver- wendet wird und den jeweiligen Mangel verursacht hat.
11. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
VIII. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. VII. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Scha- densersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit Ersatzansprüche für Folgeschäden wie Einbruch, Kos- ten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Kosten von Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldun- gen, aufgrund einer Fehl- oder Nichtfunktion der Anlage geltend gemacht werden. Selbiges gilt, so- weit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mit- arbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Rege- lungen nicht verbunden.
IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepub- lik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Gerichtstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an sei- nem Sitz zu verklagen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
4. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform.
5. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung (§ 306 BGB).